Sie haben die freie Wahl
Waren Sie nicht schuld am Unfall, dürfen Sie als Geschädigter einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter zu nehmen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt. Das gilt unabhängig davon, wer sich zuerst bei Ihnen meldet.
Für wen der Gutachter der Versicherung arbeitet
Der Gutachter, den die gegnerische Versicherung vorschlägt, arbeitet in deren Auftrag. Einen eigenen Gutachter beauftragen Sie selbst: Sie sind der Auftraggeber, Sie bekommen das Gutachten und entscheiden, an wen es geht. Inhaltlich ist jedes Gutachten an den tatsächlichen Schaden gebunden, egal wer es in Auftrag gibt.
Was für einen eigenen Gutachter spricht
Den Termin stimmen Sie direkt mit mir ab. Ich komme zu Ihnen im Landkreis Böblingen und in Stuttgart, egal ob zu Hause, bei der Arbeit oder in der Werkstatt. Im Gutachten stehen die Reparaturkosten, je nach Fall die merkantile Wertminderung sowie Wiederbeschaffungs- und Restwert, außerdem die Reparaturdauer und die Fahrzeugklasse, aus denen sich der Nutzungsausfall ergibt.
Bei einem Kaskoschaden reguliert Ihre eigene Versicherung, die oft selbst einen Gutachter beauftragt. Auch dann dürfen Sie ein eigenes Gutachten einholen. Ob die Kosten dafür übernommen werden, hängt von Ihrem Vertrag ab. Fragen Sie dazu vorab bei Ihrer Versicherung nach.
Die Werkstatt entscheiden Sie ebenfalls selbst
Bei einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, entscheiden Sie auch selbst, wer Ihr Fahrzeug repariert. Das Gutachten ist die Grundlage für die Abrechnung mit der Versicherung, unabhängig davon, welche Werkstatt Sie wählen. Bei einem Kaskoschaden kann das anders sein: Manche Tarife sehen eine Werkstattbindung vor. Das steht in Ihrem Vertrag.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
