Was der Wiederbeschaffungswert ist
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie zahlen müssten, um ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler zu kaufen. Er ist die Grundlage, wenn eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
Was der Restwert ist
Der Restwert ist, was Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand noch wert ist, zum Beispiel beim Verkauf an einen Aufkäufer. Ich ermittle ihn in der Regel anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt und weise den Betrag im Gutachten aus.
Ein höheres Angebot aus einer überregionalen Online-Restwertbörse müssen Sie sich in der Regel nicht entgegenhalten lassen. Maßgeblich ist meist der Wert, den Sie auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt erzielen können. Legt Ihnen die Versicherung vor dem Verkauf ein höheres, verbindliches Angebot vor, das Sie ohne besonderen Aufwand annehmen können, kann das im Einzelfall anders sein. Lassen Sie sich im Zweifel vor dem Verkauf anwaltlich beraten.
Brutto oder netto?
Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie kein Ersatzfahrzeug oder kaufen Sie privat ohne Umsatzsteuer, wird der Wiederbeschaffungswert in der Regel ohne den darin enthaltenen Steueranteil angesetzt. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt davon ab, wie vergleichbare Fahrzeuge auf dem Markt besteuert werden. Das weise ich im Gutachten aus. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird ohnehin netto abgerechnet.
Wann liegt ein Totalschaden vor?
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparatur mehr kostet als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Nach einem unverschuldeten Unfall ersetzt die gegnerische Versicherung dann in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Die 130-Prozent-Regel
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, wenn die Kosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Nach der Rechtsprechung gehört dazu in der Regel, dass die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang ausgeführt wird, den das Gutachten vorsieht, und dass Sie das Fahrzeug danach weiter nutzen, in der Regel mindestens sechs Monate. Eine Abrechnung ohne Reparatur ist in diesem Bereich nicht möglich. Die Regel gilt bei Haftpflichtschäden, nicht in der Kaskoversicherung.
Das Gutachten liefert die Zahlen für diese Entscheidung. Ob die rechtlichen Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, klären Sie im Zweifel vor der Reparatur mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
